Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Stereo-Propaganda GmbH, Bornheimer Straße 37, 53111 Bonn
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Besuch von Veranstaltungen von Stereo-Propaganda GmbH (Stand: 06.09.2013)
Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte unterwirft sich der Erwerber und Eintrittskarteninhaber den nachfolgenden Vertragsbedingungen des Veranstalters:
1. Geltungsbereich der AGB
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen und
Leistungen der Stereo-Propaganda GmbH im Zusammenhang mit der Durchführung von
Konzert- und Kulturveranstaltungen. Sie treten neben die sonstigen AGB, insbesondere
von autorisierten Verkaufsstellen, sowie Haus- bzw. Veranstaltungsordnungen welche
am jeweiligen Veranstaltungsort aushängen. Im Falle von Widersprüchen haben diese
AGB Vorrang.
1.2
Vertragspartner des Bestellers / Besuchers ist im Falle von Veranstaltungen von
Stereo-Propaganda die Stereo-Propaganda GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
Dirk Verseck, Bornheimer Straße 37, 53111 Bonn (im Folgenden: Stereo-Propaganda).
Dies gilt auch für Verträge die über autorisierte Vorverkaufsstellen geschlossen
werden.
2. Autorisierte Verkaufsstellen, Vertragsschluss, Einbeziehung der AGB, Preisbestandteile, Versand von Tickets
2.1
Zum Abschluss des Veranstaltungsvertrages bedient sich Stereo-Propaganda
autorisierten Verkaufsstellen als Vermittler oder Kommissionär, die mit der
Abwicklung des Kartenkaufes einschließlich deren Versands von Stereo-Propaganda
beauftragt werden.
2.2
Für das Zustandekommen des Veranstaltungsvertrages zwischen dem Besteller /
Besuchers und Stereo-Propaganda gelten die jeweiligen Vorschriften in den AGB der
jeweiligen autorisierten Verkaufsstellen.
2.3
Der Besteller wird bei der Bestellung über autorisierten Verkaufsstellen vor
Abschluss des Bestellvorganges auf die Geltung und den Einbezug der AGB von
Stereo-Propaganda hingewiesen und erklärt sich durch den Abschluss des
Bestellvorganges mit der Geltung der AGB von Stereo-Propaganda einverstanden.
Der Besteller hat die Möglichkeit, diese AGB vorab über die autorisierten
Verkaufsstellen und unter www.stereo-propaganda.de einzusehen.
2.4
Bezüglich der Preisbestandteile, Lieferbedingungen und Gefahrtragung von
Ticketbestellungen geltend die jeweiligen Vorschriften in den AGB der jeweiligen
autorisierten Verkaufsstellen.
3. Anzahl Tickets pro Person, Vertragsstrafe bei Überschreitung
3.1
Stereo-Propaganda ist berechtigt, nach eigenem Ermessen, die maximale Anzahl von
Tickets pro Person für eine Veranstaltung zu beschränken. Die autorisierten
Verkaufsstellen weisen diese Höchstmenge pro Person aus. Die Höchstmenge der Tickets
pro Person gilt unabhängig von der Anzahl der vorgenommenen Bestellungen. Eine
Überschreitung der Höchstmenge der Tickets pro Person ist untersagt.
3.2
Bei einem Verstoß gegen die vorgenannte Verpflichtung (Ziffer 3.1) ist
Stereo-Propaganda zum Rücktritt von den für diese Veranstaltung mit dem Besteller
geschlossenen Veranstaltungsverträgen berechtigt. Darüber hinaus ist der Besteller
bei Verstoß gegen die vorgenannte Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe
verpflichtet, es sei denn der Verstoß erfolgte schuldlos. Die Höhe der angemessenen
Vertragsstrafe darf €100,- pro Verstoß nicht überschreiten und wird von
Stereo-Propaganda nach billigem Ermessen festgesetzt. Eine Aufrechnung der
Vertragsstrafe mit dem Rückerstattungsanspruch des Bestellers aufgrund des
Rücktritts vom Veranstaltungsvertrag ist zulässig.
4. Zutrittsrecht zu Veranstaltungen
4.1
Der Zutritt zum Veranstaltungsort unterliegt diesen AGB und zusätzlich den am
jeweiligen Veranstaltungsort / -geländes aushängenden Hausordnungen, die
ausdrücklich in diese AGB einbezogen werden und die der Besucher mit Vorlage des
Tickets anerkennt.
4.2
Der Zutritt zur Veranstaltung setzt einen wirksamen Veranstaltungsvertrag und die
vollständige Zahlung des Ticketpreises voraus. Das Vorzeigen des Tickets beim
Einlass zur Veranstaltung weist den Besitzer des Tickets als rechtmäßigen
Vertragspartner von Stereo-Propaganda aus. Mit Vorzeigen des Tickets beim Einlass
zur Veranstaltung versichert der Ticketinhaber zum Besuch der Veranstaltung
berechtigt zu sein und das Ticket nicht unter Verstoß gegen eines in Ziffer 5.2
dieser AGB genannten Verbote erworben zu haben. Jedes Ticket gilt nur für eine
Person. Das Ticket berechtigt ausschließlich zum einmaligen Besuch der darauf
genannten Veranstaltung.
Die Gegenleistung von Stereo-Propaganda aus dem Veranstaltungsvertrag – Gestattung
des Zutritts zur Veranstaltung – gilt auch gegenüber dem Vertragspartner als
erfüllt, soweit zwischen Ticketinhaber und Vertragspartner eine
Personenverschiedenheit besteht und Stereo-Propaganda dem Besitzer des Tickets den
Zutritt zur Veranstaltung gewährt.
4.3
Der Zutritt ohne Begleitung der Eltern ist Jugendlichen ab 16 Jahren, jedoch
längstens bis 24 Uhr gestattet. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren bzw.
Jugendliche ab 16 Jahren bei einem Besuch länger als 24 Uhr, muss eine von
Stereo-Propaganda bereitgestellte Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
(sog. „Muttizettel“), unter Benennung einer erziehungsbeauftragten Person vorgelegt
werden, sofern die oben genannten Personen nicht durch die Erziehungsberechtigten
selbst begleitet werden.
Es gelten die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes.
4.4
Das Ticket verliert mit dem Verlassen des Veranstaltungsgeländes seine Gültigkeit.
4.5
Dem Besteller abhandengekommene oder zerstörte Tickets werden nicht ersetzt oder
zurückerstattet.
5. Weitergabe und Wiederverkauf von Tickets, Folgen von Verstößen, Vertragsstrafe
5.1
Der Verkauf der Tickets erfolgt ausschließlich zur privaten Nutzung. Der
Vertragspartner verpflichtet sich daher und versichert ausdrücklich, die Karten
ausschließlich für private Zwecke zu erwerben und zu nutzen.
5.2
Dem Ticketinhaber ist es ohne Zustimmung von Stereo-Propaganda untersagt, das Ticket
zu einem höheren Preis als 10 % des auf dem Ticket aufgedruckten Preises, zuzüglich
der bei Bestellung entstandenen und nachgewiesenen Gebühren, privat anzubieten
und/oder weiterzuveräußern. Ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung
durch Stereo-Propaganda, sind der gewerbliche und/oder kommerzielle Verkauf und das
gewerbliche und/oder kommerzielle Anbieten der Tickets verboten. Tickets dürfen vom
Ticketinhaber nicht auf Internetauktionen und/oder Internetmarktplätzen und/oder
Internet-Ticketbörsen, die von Stereo-Propaganda nicht legitimiert sind, ohne deren
Zustimmung, veräußert werden. Dies gilt im gleichen Maße, wenn der Ticketinhaber
dies über eine dritte Person veranlasst.
Die vorstehenden Verbote sind als sicherheitspräventive Maßnahmen geboten, um einen
ordnungsgemäßen und gewaltfreien Ablaufes der Veranstaltung, z.B. der besseren
Durchsetzung von Hausverboten, zu gewährleisten.
Ferner ist durch die vorgenannten Verbote die Sicherstellung einer
sozialverträglichen Preisstruktur unter Berücksichtigung von Fanbelangen bezweckt,
und um so den Weiterverkauf von Tickets zu überhöhten Preisen und zur Vermeidung von
Schwarzhandel zu vermeiden.
5.2.1
In allen übrigen Fällen, die nicht in Ziff. 5.2 genannt sind, erteilt
Stereo-Propaganda die Zustimmung zur Weiterveräußerung stillschweigend, sofern der
Ticketinhaber den Dritten, der das Ticket erhält, auf die Geltung dieser AGB
hinweist und der Dritte denen sich daraus ergebenden Verpflichtungen unbeschränkt
unterwirft.
5.3
Der ursprüngliche Ticketinhaber ist bei einer Weitergabe des Tickets
Stereo-Propaganda gegenüber verpflichtet, auf deren Verlangen, den Namen und die
Anschrift des neuen Ticketinhabers mitzuteilen.
5.4
Stereo-Propaganda behält sich vor, bei einem schuldhaften Verstoß gegen Ziffer 5.2
vom Veranstaltungsvertrag zurückzutreten und dem Ticketinhaber den Besuch der
Veranstaltung zu verweigern.
5.5
Der Vertragspartner ist für jeden einzelnen schuldhaften Verstoß gegen eines der in
Ziffer 5.2 enthaltenen Verbote verpflichtet, eine angemessene Vertragsstrafe an
Stereo-Propaganda zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen von Stereo-Propaganda
gestellt ist, jedoch höchstens € 1.500 beträgt.
Eine Aufrechnung der Vertragsstrafe mit dem Rückerstattungsanspruch des Bestellers
aufgrund eines Rücktritts vom Veranstaltungsvertrag ist zulässig. Weitergehende
Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf
Schadenersatzansprüche angerechnet wird.
6. Angaben über Veranstaltungen, Absage und Verlegung von Veranstaltungen, Gewährleistung, Rückerstattung, Zuweisung anderer Plätze
6.1
Soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt, geltend die
gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
6.2
Stereo-Propaganda weist darauf hin, dass der Vertragspartner jederzeit die
Möglichkeit hat, aktuelle Veranstaltungsdaten (d.h. Veranstaltungsort und
Veranstaltungsbeginn der jeweiligen Veranstaltung), insbesondere am Tag der
Veranstaltung, den offiziellen Angaben von Stereo-Propaganda über
„stereo-propaganda.de“ oder über die autorisierten Verkaufsstellen zu entnehmen.
6.3
Stereo-Propaganda behält sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich und/oder
terminlich aus wichtigem Grund zu verlegen. Bei Verlegung behalten die bereits
erworbenen Tickets ihre Gültigkeit.
Soweit eine Veranstaltung verlegt und/oder abgesagt wird, wird Stereo-Propaganda den
Besteller hierüber unverzüglich informieren und dem Besteller die bereits geleistete
Zahlung unverzüglich Zug um Zug gegen Rückgabe des Tickets erstatten, sofern der
Besteller dies verlangt.
6.4
Fahrt- und Übernachtungskosten des Bestellers sind bei Ausfall oder Verlegung der
Veranstaltung nicht erstattungsfähig.
6.5
Stereo-Propaganda hat keinen Einfluss auf Gestaltung, Länge, Inhalt und Lautstärke
der jeweiligen Musikdarbietungen.
6.6
Soweit es für Stereo-Propaganda aus Gründen, die von Stereo-Propaganda nicht zu
vertreten sind, nicht möglich ist, den auf dem Ticket ausgewiesenen Platz zur
Verfügung zu stellen, behält sich Stereo-Propaganda vor, dem Besucher auch nach
Vertragsschluss einen anderen Platz für die jeweilige Veranstaltung zuzuweisen, wenn
der ersatzweise zugewiesene Platz vergleichbar ist. Andernfalls hat
Stereo-Propaganda die bereits geleistete Zahlung unverzüglich Zug um Zug gegen
Rückgabe des Tickets zu erstatten.
7. Haftungsbestimmungen, Gesundheitshinweise
7.1
Stereo-Propaganda hat keinen Einfluss auf Gestaltung, Länge, Inhalt und Lautstärke
der jeweiligen Musik- oder Kulturdarbietungen.
7.2
In Bühnen- und Ein- Ausgangsnähe kann es durch Gedränge zu Kreislaufschwächen und
Quetschungen kommen. Bei der Veranstaltung kann aufgrund der Lautstärke die Gefahr
von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden bestehen. Stereo-Propaganda weist den
Besteller darauf hin, einen geeigneten Hörschutz zu verwenden.
7.3
Nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet Stereo-Propaganda uneingeschränkt für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen sowie für sonstige
Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie
Arglist beruhen.
Darüber hinaus haftet Stereo-Propaganda uneingeschränkt für Schäden, die von der
Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie dem Produkthaftungsgesetz,
umfasst werden sowie im Fall der Übernahme von Garantien.
7.4
Für solche Schäden, die nicht von Ziffer 7.3 erfasst werden und die durch einfache
oder leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet Stereo-Propaganda, soweit
diese Fahrlässigkeit die Verletzung von Vertragspflichten betrifft, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
7.5
Im Falle leicht fahrlässiger Verletzungen solcher Vertragspflichten, die weder von
Ziffer 7.3 noch 7.4 erfasst werden (sog. unwesentliche Vertragspflichten) haftet
Stereo-Propaganda gegenüber Verbrauchern - dies jedoch begrenzt auf die
vertragstypischen vorhersehbaren Schäden.
7.6
Eine weitergehende Haftung von Stereo-Propaganda ist ausgeschlossen.
7.7
Stereo-Propaganda haftet nicht für gestohlenes oder verloren gegangenes Eigentum.
8. Verhaltensregeln der Besucher, Verstoßes gegen die AGB oder die Hausordnung des Veranstaltungsortes, Erstattungspflicht, Vertragsstrafe
8.1
Das Mitbringen von Glasbehältern, Dosen, Plastikkanistern, pyrotechnischen
Gegenständen, Fackeln, Waffen, Hunden, Plastikflaschen, NS-Gegenständen & -Kleidung
ist untersagt.
Bei Nichtbeachtung behält sich Stereo-Propaganda vor, den Besucher vom
Veranstaltungsgelände zu verweisen. Beim Einlass finden Sicherheitskontrollen statt,
bei der die Ordnungsdienste angewiesen sind, eine Leibesvisitation vorzunehmen.
Stereo-Propaganda ist berechtigt, vorgenannte Gegenstände vorläufig in Verwahrung
und in Besitz zu nehmen.
8.2
Das Verbreiten rechtsextremistischer Parolen und das Tragen solcher Symbole führen
zum sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung.
8.3
Der Besucher hat die Hausordnung des Veranstaltungsortes / -geländes und die
Weisungen der Ordnungskräfte zu beachten. Das Betreten von abgesperrten Bereichen,
insbesondere das Betreten der Bühne und das Besteigen von Absperrungen sind
untersagt. Zuwiderhandlungen können zum sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung
führen. Es kann ein Verweis vom Veranstaltungsgelände angeordnet werden. Ferner ist
Stereo-Propaganda berechtigt, eine nach deren billigen Ermessen festzusetzende
angemessenen Vertragsstrafe, jedoch höchstens € 500,- zu verlangen. Weitergehende
Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf
Schadenersatzansprüche angerechnet wird.
8.4
Das Mitbringen von Tonbandgeräten, Film- und Videokameras, sowie Camcordern ist
grundsätzlich nicht gestattet. Ton- und Filmaufnahmen, auch für den privaten
Gebrauch, sind grundsätzlich untersagt. Verstöße werden strafrechtlich verfolgt. Das
Mitbringen von Fotokameras (Digital / Spiegelreflex) ist erlaubt. Das Fotografieren
mit Blitz ist verboten. Bei Nichtbeachtung ist Stereo-Propaganda berechtigt, die
vorgenannten Gegenstände vorläufig in Verwahrung und in Besitz zu nehmen.
Fotoaufnahmen sind zulässig, soweit diese ausschließlich für private Zwecke
hergestellt werden. Eine anderweitige Nutzung dieser Aufnahmen oder eine Weitergabe
der Aufnahmen über den privaten Bereich hinaus, bedarf zu ihrer Zulässigkeit der
vorherigen ausdrücklichen Genehmigung von Stereo-Propaganda.
8.5
Im Rahmen der Veranstaltung ist Stereo-Propaganda befugt, Bildaufnahmen des
Veranstaltungsbesuchers sowie seiner Begleiter, die über die Wiedergabe einer
Veranstaltung des Zeitgeschehens hinausgehen (Recht am eigenen Bild), ohne Vergütung
zu erstellen, zu vervielfältigen, zu senden oder erstellen zu lassen,
vervielfältigen zu lassen oder senden zu lassen, sowie in audiovisuellen Medien zu
nutzen oder nutzen zu lassen.
8.6
Ein schuldhafter Verstoß des Veranstaltungsbesuchers gegen die Hausordnung des
Veranstaltungsortes oder dieser AGB, führt zur Schadensersatzpflicht des Besuchers
gegenüber Stereo-Propaganda, sofern aus diesem Verhalten ein Schaden entstanden ist.
Dies betrifft insbesondere Sanktionen seitens Dritter, die gegen Stereo-Propaganda
wegen des Verstoßes verhängt werden.
9. Anwendbares Recht, Datenschutz, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
9.1
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrecht. Bei
Verbrauchern, die den Vertrag nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken
abschließen, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch
zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
9.2
Sämtliche vom Vertragspartner übermittelten Daten werden von Stereo-Propaganda unter
Einhaltung der maßgeblichen Datenschutzbestimmungen be- und verarbeitet.
9.3
Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, hat er keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der
ausschließliche Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus und im Zusammenhang
mit dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von Stereo-Propaganda.
9.4
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser AGB in
seinen übrigen Teilen wirksam. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit
vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine
unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.